Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
Am 22.05.2014 veröffentlichte das Amtsblatt die Richtlinie 2014/53/EU herausgegeben vom Europäischen Parlament und vom Rat und adressiert an Funkgeräte die zum Zwecke der Funkkommunikation oder Funkortung absichtlich Funkwellen aussenden, aussenden oder empfangen und das Funkspektrum systematisch nutzen.
Festnetzendgeräte fallen nicht unter die Richtlinie.
Mit der jüngsten Veröffentlichung wird die Richtlinie 1999/5/EG aufgehoben, da sie verschiedenen wesentlichen Änderungen unterliegt und daher aus Gründen der Klarheit nicht aufgeführt wird.
Kurz gesagt, 10 Punkte aus der Richtlinie
- Der Sender darf keine schädlichen Störungen erzeugen und die Aussendung unerwünschter Funkwellen sollte auf ein Maß begrenzt werden, das beim Stand des technischen Fortschritts die Vermeidung schädlicher Störungen ermöglicht.
- Der Empfänger muss, sofern vorhanden, über ein Leistungsniveau verfügen, das einen regulären Betrieb ermöglicht und ihn vor der Gefahr schädlicher Störungen schützt.
- Die Empfangskapazität des Empfängers gilt als wichtiger Faktor für die effiziente Nutzung des Funkspektrums: Er muss ausreichend resistent gegen schädliche Störungen und unerwünschte Signale sein.
- Die Interoperabilität zwischen Funkgeräten und Zubehör für bestimmte Kategorien oder Klassen muss einen Standard (Batterieladegerät) umfassen, um die Ansammlung von Elektroschrott und unnötige Kosten zu reduzieren.
- Der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer von Funkgeräten sowie der Betrugsschutz müssen durch die Entwicklung entsprechender, in die Produkte implementierter Funktionen verbessert werden.
- Die Ausrüstung muss den Zugang zu Rettungsdiensten ermöglichen und das Design muss so konzipiert sein, dass es auch von Menschen mit Behinderungen leicht genutzt werden kann.
- Möglichkeit zum Hochladen oder Ändern von Software nur, wenn die Konformität der Ausrüstung nicht beeinträchtigt wird.
- Verpflichtung zur Registrierung von Funkgeräten, die zum Inverkehrbringen bestimmt sind, in einem zentralen System, um die Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachung zu erhöhen und zur Verbesserung des Konformitätsgrads mit dieser Richtlinie beizutragen. Diese Verpflichtung bringt zusätzliche Belastungen für die Wirtschaftsakteure mit sich und sollte daher nur für Kategorien von Funkanlagen eingeführt werden, für die noch kein hoher Konformitätsgrad erreicht wurde.
- Für Hersteller ist keine vorherige Mitteilung von Informationen über die Nutzungsbedingungen von Funkgeräten vorgesehen, die nicht harmonisierte Frequenzbänder nutzen.
Das System ECO-Frequenzinformationssystem (EFIS) des Europäischen Kommunikationsbüros (ECO) steht Herstellern zur Verfügung, die nach Frequenzinformationen für alle Mitgliedstaaten suchen und bewerten können, ob und unter welchen Bedingungen solche Funkgeräte in jedem Mitgliedstaat verwendet werden können. - Für Werbe- und Demonstrationszwecke auf Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen ist es möglich, Funkgeräte auszustellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern die Aussteller dafür sorgen, dass ihnen ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden die Öffentlichkeit .
Sicom Testing bietet einen kompletten Service für Zertifizierung von Funkgeräten Betrieb nach den wichtigsten Telekommunikationsstandards.
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