Maschinenbewertung: Wenden Sie die Drei-Stufen-Regel an, um die Maschinensicherheit zu gewährleisten

Die Richtlinie 2006/42/EG hat den doppelten Zweck, die für Maschinen geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu harmonisieren und gleichzeitig den freien Verkehr derselben innerhalb des EU-Marktes sicherzustellen.

Bekanntermaßen muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sie ihre Funktion erfüllen kann ohne diejenigen zu gefährden, die davon profitieren. Dieser Grundsatz muss sowohl dann als gültig angesehen werden, wenn die Verwendung unter den vorgesehenen Bedingungen erfolgt, als auch unter Berücksichtigung möglicher unsachgemäßer Verwendungen (vernünftigerweise vorhersehbar) der Maschine selbst. Das Ziel der in der Entwurfs- und Produktionsphase getroffenen Maßnahmen muss sein beseitigen Sie jegliches Risiko während der gesamten vorhersehbaren Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Phasen Transport, Montage, Demontage, Demontage und Verschrottung.

Die Bewertung der Maschinensicherheit

Um die Sicherheit einer Maschine zu bewerten, gibt es einen klar definierten Ansatz, der darauf abzielt, die Maßnahmen festzulegen, die zur Bewältigung der zuvor identifizierten und bewerteten Risiken ergriffen werden müssen. Dieser Ansatz wird oft als „Drei-Schritte-Regel„gibt eine hierarchische Skala der zu ergreifenden Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Priorität an. An der Spitze dieser Hierarchie finden wir die Eigensichere konstruktive Maßnahmen, gefolgt von technische Schutzmaßnahmen, um – in letzter Prioritätsposition – anzukommen Informationen, die den Benutzern zur Verfügung gestellt werden sollen.

Diese Prioritätsreihenfolge ist als „Abschluss“ eines Schritts zu verstehen, bevor mit dem nächsten fortgefahren wird. Daher muss der Hersteller alle möglichen eigensicheren Konstruktionsmaßnahmen ausschöpfen, bevor er auf Schutzmaßnahmen zurückgreift. Ebenso sollten Sie mögliche Schutzmaßnahmen ausschöpfen, bevor Sie sich auf Warnungen und Anweisungen für Benutzer verlassen.

Erste Priorität: eigensichere konstruktive Maßnahmen

Die erste Priorität wird eingeräumt Eigensichere konstruktive Maßnahmen Denn sie sind deutlich wirksamer als Schutzmaßnahmen oder Warnungen. Einige Fälle eigensicherer Konstruktionsmaßnahmen sind beispielsweise der Ersatz einer brennbaren Hydraulikflüssigkeit durch eine nicht brennbare; oder die Gewährleistung der Eigenstabilität der Maschine durch ihre Form und Massenverteilung.

Als eigensichere konstruktive Maßnahme gilt auch die Gewährleistung, dass die zugänglichen Teile der Maschine keine scharfen Kanten oder rauen Oberflächen aufweisen und dass ein Abstand zwischen den beweglichen und festen Teilen der Maschine besteht Quetschgefahr vermeiden.

Der Hersteller kann das auch Lärmemissionen reduzieren, Vibrationen, Strahlung oder gefährliche Stoffe an der Quelle; Begrenzen Sie die Geschwindigkeit und Leistung der beweglichen Teile oder die Übersetzungsgeschwindigkeit der Maschine selbst; Platzieren Sie gefährliche Teile der Maschine an unzugänglichen Stellen sowie Einstell- und Wartungspunkte außerhalb gefährlicher Bereiche.

In allen soeben dargestellten Fällen wird die Sicherheit für den Benutzer durch konstruktive und damit konstruktive Eigenschaften der Maschine selbst hergestellt, die - gerade - Stellen Sie sicher, dass das Prioritätsstartniveau erreicht ist und notwendig, um den Schutz der Benutzer zu gewährleisten.

Zweite Priorität: technische Schutzmaßnahmen

Wenn es nicht möglich ist, Risiken durch eigensichere Konstruktionsmaßnahmen zu beseitigen oder zu mindern, wird der zweiten Priorität eingeräumt technische Schutzmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Menschen Gefahren ausgesetzt werden, die dank der in der vorherigen Phase angewandten Strategien nicht eingedämmt werden konnten.

Einige Beispiele für technische Schutzmaßnahmen sind u. a Instandsetzung, ob fest oder mobil, d Schutzvorrichtungen, L'Isolierung stromführender elektrischer Teile, die Schließung von Lärmquellen und die Dämpfung von Vibrationen.

Der Hersteller kann Maßnahmen zur Eindämmung oder Evakuierung gefährlicher Stoffe vorbereiten, aber auch Vorrichtungen zum Ausgleich fehlender direkter Sicht- und Sicherheitsstrukturen. Schutz vor Umkippgefahr oder herabfallende Gegenstände. Um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu gewährleisten Bewertung der Maschinensicherheit, müssen dann noch Informationsmaßnahmen hinzukommen, bei denen trotz aller in den ersten beiden Phasen beschriebenen Aufmerksamkeit kein vollständiger Schutz der Nutzer gewährleistet werden kann.

Dritte Priorität: Warnungen und Informationen

Über Restrisiken müssen daher exponierte Personen durch Warnhinweise, Schilder und Hinweise an der Maschine sowie Benutzer in der Anleitung informiert werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Informationen oder Warnungen zur Maschine mit Symbole oder Piktogramme, akustische oder leuchtende Signale, Warnungen vor der Benutzung von Maschinen durch bestimmte Personen, beispielsweise Jugendliche unter einem bestimmten Alter oder einer bestimmten Körpergröße.

Zu den Warnungen, die zu dieser Prioritätsgruppe gehören, gehören auch diese rund um Montage und Installation in der Maschinensicherheit Informationen über die ergänzenden Schutzmaßnahmen, die am Arbeitsplatz ergriffen werden müssen, unter Angabe der Notwendigkeit, die Bediener mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung auszustatten und deren Verwendung sicherzustellen.

Die Bereitstellung von Warnhinweisen und Gebrauchsanweisungen wird berücksichtigt ein integraler Bestandteil der Konstruktion und Konstruktion der Maschine. Allerdings ist diese Prioritätsskala in Bewertung der Maschinensicherheit zeigt, dass Warnungen und Anweisungen niemals eigensichere Konstruktionsmaßnahmen und technische Schutzmaßnahmen ersetzen sollten, wenn diese möglich sind. stets unter Berücksichtigung des Standes der Technik.

Tatsächlich ist die Sicherheitsbewertung einer Maschine kein statisches Konzept, sondern entwickelt sich mit dem Stand der Technik weiter. Die wesentlichen Anforderungen von Sicherheit und GesundheitsschutzDaher sind unbedingt der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung sowie die technischen und wirtschaftlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

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